{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-11-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-41--_2000-11-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005180.pdf?ID=150005180", "Checksum": "7590136faac2455cb69e423ccbc1426b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 03.11.2000 JAAC 65.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:59", "Checksum": "0591ec144e34fc4b25b0a88558f15436", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 03.11.2000 JAAC 65.41 \r\n\n 2\nBeschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) am 1. Januar 1996 nicht öffentlich\nausgeschrieben wurden. In ihrer Antwort vom 5. Juli 1999 wies die BK darauf\nhin, dass sie sich während zwei Jahren mit der A. auseinandergesetzt und\nein umfassendes Bild über deren Leistungsangebot erhalten habe. Die BK\nsei zum Schluss gekommen, dass momentan nur die SDA das geforderte\nLeistungsniveau erreiche. Nach Art. 13 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom\n11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB, SR\n172.056.11) könne die Auftraggeberin den Auftrag direkt vergeben, wenn\naufgrund der technischen Besonderheiten des Auftrages nur ein Anbieter\nin Frage komme und es keine angemessene Alternative gebe. In der Folge\nverfügte die BK am 17. April 2000 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. c VoeB, dass\ndie zwischen ihr und der SDA abgeschlossenen Verträge von 1991/1995\nnicht öffentlich ausgeschrieben werden. Zur Begründung brachte sie vor,\nes handle sich um sehr spezifische Dienstleistungen, die nur von der SDA in\nder notwendigen hohen Qualität und unter Berücksichtigung der technischen\nBesonderheiten erbracht werden könnten. Im Übrigen wies die BK darauf\nhin, dass die Verträge von 1991/1995 nach wie vor gültig und durch das\nInkrafttreten des BoeB nicht hinfällig geworden seien. Ihre Verfügung\nversah die BK mit einer Rechtsmittelbelehrung an die Eidgenössische\nRekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK). Mit\nBeschwerde gegen diese Verfügung gelangte die A. sodann an die BRK.\nAus den Erwägungen:\n1.-2. (…)\n3.a. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BoeB bedeutet der Begriff\n«Dienstleistungsauftrag» ein Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem\nAnbieter oder einer Anbieterin über die Erbringung einer Dienstleistung\nnach Anhang 1 Annex 4 des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April\n1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÜoeB, SR 0.632.231.422). Es\nist mit anderen Worten zu prüfen, ob die Verträge zwischen der BK und der\nSDA eine Dienstleistung im erwähnten Sinne enthalten. Anhang 1 zu Art. 3\nAbs. 1 VoeB führt ebenfalls die dem BoeB unterstehenden Dienstleistungen\nauf. Bei diesem Anhang handelt es sich um eine Liste von Dienstleistungen\ngemäss Annex 4 des ÜoeB. Die dort aufgeführten Dienstleistungen werden\nim Rahmen der VoeB unverändert übernommen (vgl. Erläuterungen [zu\nArt. 3] zum Vernehmlassungsentwurf der VoeB[246], S. 4). Sowohl Annex\n4 des ÜoeB als auch Anhang 1 zu Art. 3 Abs. 1 VoeB enthalten eine zum\nTeil vom Wortlaut her unterschiedlich formulierte Kurzbeschreibung der\neinzelnen angesprochenen Dienstleistungen und verweisen im Übrigen auf die\nReferenz-Nummern der Zentralen Produkteklassifikation («Central Product\nClassification», CPC) der Vereinten Nationen (UNO; Ausgabe 1991). Die nähere\nPrüfung, ob eine Dienstleistung dem BoeB untersteht, ist demnach im Lichte\nder entsprechenden CPC-Referenz-Nummer vorzunehmen.\nDie vorliegend zur Beurteilung stehenden Dienstleistungen fallen nicht\nallgemein unter Ziff. 15 von Anhang 1 zu Art. 3 Abs. 1 VoeB mit der\nirreführenden Bezeichnung «Werbung, Information und Public Relations».\nDie CPC-Referenz-Nr. 871, auf die sich Ziff. 15 bezieht, betrifft nämlich\nfolgende Dienstleistungen: «sale or leasing services of advertising space\nor time; planning; creating and placement services of advertising; other\n\n"}