werden (E. 2b). - Die Vergabebehörde hat Beschaffungsgeschäfte so zu planen, dass selbst bei einem Rechtsmittelverfahren keine zeitliche Dringlichkeit eintreten kann, welche das Begehren um aufschiebende Wirkung illusorisch machen würde (E. 3b). - Eine allfällige aufschiebende Wirkung betrifft nur die Vergabe des Loses, gegen die Beschwerde erhoben wurde. Die Vergabebehörde ist berechtigt, bezüglich den anderen Losen Verträge abzuschliessen (E. 3c).