1 - Zwei Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft sind zur Beschwerde gegen eine Zuschlagsverfügung selbst dann legitimiert (Art. 26 Abs. 1 BoeB in Verbindung mit Art. 48 Bst. a VwVG), wenn die genaue Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft nicht bekannt ist. Hingegen muss diese bekannt sein, wenn in der Sache selbst entschieden wird (E. 1c). - Wenn die Beschwerde als nicht von vornerhein aussichtslos erscheint, muss eine Interessenabwägung zwischen dem auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen werden (E. 2b)