{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-09-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-11--_2000-09-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004997.pdf?ID=150004997", "Checksum": "ac07aa5fc6df170410a8df73a8a198e5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 01.09.2000 JAAC 65.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 01.09.2000 JAAC 65.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 01.09.2000 JAAC 65.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:57", "Checksum": "73774f19d6a833432309ce0625dc6e52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 01.09.2000 JAAC 65.11 \r\n\n 5\nden übrigen Rügen der Beschwerdeführerin verhält. In Gutheissung der\nBeschwerde ist der angefochtene Zuschlagsentscheid der ETHZ vom 11. Mai\n2000 demnach aufzuheben.\n5.a. Gemäss Art. 32 Abs. 1 BoeB entscheidet die Rekurskommission\nim Falle einer Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst oder weist\ndie Sache mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück. In\nAnbetracht des grossen Ermessensspielraums, der der Vergabebehörde\nzukommt, hat die Aufhebung einer Zuschlagsverfügung durch die\nRekurskommission in der Regel die Rückweisung an die Auftraggeberin\nzur Folge. Ein Entscheid in der Sache selbst erfolgt lediglich dann, wenn der\nSachverhalt vollständig erstellt ist und bloss eine Anbieterin für den Zuschlag\nin Frage kommt (Entscheid der BRK vom 16. August 1999, veröffentlicht in VPB\n64.29 E. 6 S. 410). Hingegen kann es nicht Sache der Rekurskommission sein,\nanstelle der Vergabestelle eine eigene Bewertung der Angebote vorzunehmen.\nb. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen, welche es der\nRekurskommission ermöglichen würden, einen Entscheid in der Sache selbst\nzu treffen, nicht erfüllt. Insbesondere ist der Sachverhalt insofern nicht\nvollständig erstellt, als die Bewertung der Offerten mittels einer relativen\nGewichtung durchgeführt wurde, welche den Offerenten nicht vorgängig\nbekanntgegeben worden ist. Deshalb kann nicht auf diese Bewertung\nzurückgegriffen werden. Somit müsste die Rekurskommission - um einen\nEntscheid in der Sache selbst fällen zu können - die von der Vergabebehörde\nvorgenommene Bewertung der Angebote durch eine eigene Beurteilung\nersetzen, was jedoch nicht ihre Aufgabe ist. Ein reformatorischer Entscheid ist\nsomit nicht möglich.\nc. Die Wahl des weiteren Vorgehens nach Aufhebung der angefochtenen\nZuschlagsverfügung steht in erster Linie der Vergabebehörde zu. Falls die\nETHZ am laufenden Submissionsverfahren festhalten sollte und - wohl\nzu Recht - die Voraussetzungen für einen Abbruch oder eine vollständige\nWiederholung des Verfahrens nicht als gegeben erachten sollte, hat sie\nFolgendes zu beachten: Das Beschaffungsgeschäft ist nur insoweit zu\nwiederholen, als dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, mithin ohne\ndie Ausschreibung und den Entscheid über die Auswahl der Teilnehmerinnen.\nDabei sind in das nochmals aufzurollende Submissionsverfahren nur die\nBeschwerdeführerin und die berücksichtigte Anbieterin einzubeziehen,\nda die anderen Teilnehmerinnen der in Frage stehenden Submission den\nerfolgten Zuschlag nicht angefochten und sich mit ihm abgefunden haben (vgl.\nEntscheid der Rekurskommission vom 29. April 1998, veröffentlicht in\nVPB 62.80 E. 3c). Mit der nochmaligen Aufforderung zur Offerteinreichung\nhat die Vergabebehörde der Beschwerdeführerin sowie der berücksichtigten\nAnbieterin mitzuteilen, welche Gewichtung die einzelnen Zuschlagskriterien\nsowie deren Unterkriterien erfahren werden.\n[76]74 Oben S. 124.\n[77]75 Oben S. 124.\n[78]76 Oben S. 125.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.11 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 1. September 2000 i.S. W. AG [BRK 2000-009]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2001\nAnnée\nAnno\n\nBand 65\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 997\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}