{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-09-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-11--_2000-09-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004997.pdf?ID=150004997", "Checksum": "ac07aa5fc6df170410a8df73a8a198e5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 01.09.2000 JAAC 65.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 01.09.2000 JAAC 65.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 01.09.2000 JAAC 65.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:57", "Checksum": "73774f19d6a833432309ce0625dc6e52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 01.09.2000 JAAC 65.11 \r\n\n 4\nManipulation seitens des Auftraggebers wirksam begegnet werden. Insofern\nverstösst die Vergabebehörde gegen den Sinn von Art. 21 Abs. 2 BoeB und\ngegen das Transparenzgebot, handelt mithin vergaberechtswidrig.\n3. Wie die Vergabebehörde in ihren Stellungnahmen vom 20.\nrespektive 30. Juni 2000 einräumt, ist zudem nicht leicht ersichtlich, wie\ndas Zuschlagskriterium «Preis/Leistungsverhältnis» bewertet wurde. Es sei\neine Gegenüberstellung ohne konkrete prozentuale Gewichtung in der Art\nvorgenommen worden, dass man zuerst die ersten vier Zuschlagskriterien\nbewertet und nach dieser Beurteilung dann das fünfte Kriterium\nherangezogen habe. Gemäss den Ausführungen der Vergabebehörde vom\n30. Juni 2000 entsteht durch diese Vorgehensweise der Eindruck, dass das\nKriterium «Preis/Leistungsverhältnis» das gleiche Gewicht erhalte, wie die\nersten vier Kriterien zusammen.\nDie Bezeichnung des fünften Zuschlagskriteriums mit\n«Preis-/Leistungsverhältnis» ist unzutreffend. Die Ermittlung des\nPreis-/Leistungsverhältnisses ist ja gerade Sinn und Zweck des ganzen\nVergabeverfahrens, mithin der Würdigung aller Zuschlagskriterien. Vielmehr\nwird hier das Ergebnis der Würdigung der ersten vier Zuschlagskriterien,\nwelche Auskunft über die «Leistungsverhältnisse» oder, mit den Worten\nder Vergabebehörde, das «Leistungspotential» der einzelnen Offerenten\ngibt, dem Zuschlagskriterium «Preis» gegenübergestellt. Durch eine solche\nVorgehensweise kommt dem letzten Zuschlagskriterium in der Tat dasselbe\nGewicht wie der Gesamtheit der übrigen Zuschlagskriterien zu. Auch darin\nliegt ein Verstoss gegen Art. 21 Abs. 2 BoeB, wonach die Zuschlagskriterien in\nder Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen sind.\nZudem wird hiermit wiederum eine relative Gewichtung vorgenommen,\nwelche den Offerenten nicht vorgängig bekannt gegeben wurde, und\nsomit das Transparenzgebot verletzt. Der Einwand der Vergabebehörde,\ndass hier bloss eine «Gegenüberstellung ohne prozentuale Gewichtung»\nvorgenommen worden sei, ist nicht beachtlich. Entscheidend ist, dass durch\ndie Darstellung des Angebotspreises in Abhängigkeit vom Leistungspotential\neine relative Gewichtung eingeführt wurde. Ob diese in numerischer (durch\neine prozentuale Gewichtung) oder, wie im vorliegenden Fall, graphischer\nWeise erfolgt ist, spielt keine Rolle.\n4. Die ETHZ bringt schliesslich vor, selbst wenn sämtliche von der\nBeschwerdeführerin vorgebrachten Rügen begründet wären, würde dies\nnicht zu einem anderen Zuschlag führen. Ob die von der Vergabebehörde\nvorgenommene relative Gewichtung im vorliegenden Fall einen Einfluss auf\nden Vergabeentscheid gehabt hat, kann indes offen gelassen werden. Denn\ndie Pflicht zur vorgängigen Bekanntgabe aller für den Zuschlagsentscheid\nmassgebenden Gesichtspunkte ist formeller Natur; der angefochtene Entscheid\nist bei Verletzung vorgenannter Regel auch dann aufzuheben, wenn eine\nKausalbeziehung zwischen Verfahrensfehler und Zuschlagserteilung fehlt bzw.\nnicht dargetan ist (Entscheid der BRK vom 27. Juni 2000 i.S. I. [BRK 2000-005]\nE. 4c[78]). Entsprechend kann auch offen gelassen werden, wie es sich mit\n\n"}