{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-09-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-11--_2000-09-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004997.pdf?ID=150004997", "Checksum": "ac07aa5fc6df170410a8df73a8a198e5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 01.09.2000 JAAC 65.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 01.09.2000 JAAC 65.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 01.09.2000 JAAC 65.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:57", "Checksum": "73774f19d6a833432309ce0625dc6e52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 01.09.2000 JAAC 65.11 \r\n\n 3\nvorgenommen werden. Unzulässig ist es, durch die Art der Gewichtung\nder Zuschlagskriterien einen bestimmten Anbieter zu begünstigen. Aus\nder Bekanntgabe der Zuschlagskriterien muss ersichtlich sein, welches\nGewicht die Vergabebehörde den einzelnen Kriterien beimisst (Entscheid\ndes Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 1999, veröffentlicht\nin Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]\n100 [1999], E. 3b S. 382). Der Grundsatz der Transparenz gebietet, dass\ndie Vergabebehörde die relative Wichtigkeit, die sie jedem der Kriterien\nbeizumessen gedenkt, zum Voraus deutlich präzisiert und bekannt gibt (BGE\n125 II 101; Entscheid der Rekurskommission vom 27. Juni 2000 i. S. I. [BRK\n2000-005], VPB 65.10 E. 4a[76]). Könnte die Vergabebehörde nämlich die\nrelative Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien erst nachträglich,\nd. h. in Kenntnis des Inhalts der eingegangenen Offerten, festsetzen,\nbestünde die Gefahr von Missbrauch und Manipulation von Seiten des\nAuftraggebers (Entscheid der BRK vom 27. Juni 2000 i.S. I. [BRK 2000-005]\nE. 4a[77]). Dies schliesst auch die Bekanntgabe allfälliger Unterkriterien\nsowie der Beurteilungsmatrix an die Anbieter ein, soweit solche zusätzlichen\nHilfsmittel im konkreten Fall zur Anwendung gelangen (Entscheid der BRK\nvom 3. September 1999, veröffentlicht in VPB 64.30 E. 3a S. 423 f.; Peter Gauch /\nHubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999,\nRz. 11.2). Die erfolgte Festsetzung der massgeblichen Beurteilungskriterien\nund Unterkriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten\nAngebotes ist bei der Zuschlagserteilung für die Vergabestelle und die\nAnbieter verbindlich und schränkt in diesem Sinne das der Vergabestelle\nzustehende Ermessen bei der Bestimmung des auszuwählenden Angebotes ein\n(Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz,\nZürich 1996, Rz. 467; Gauch/Stöckli, a.a.O., Rz. 11.4).\nb. Im vorliegenden Fall wurden die im SHAB vom 15. November 1999\npublizierten Zuschlagskriterien «Vollständigkeit der Angebotsunterlagen»,\n«Präsentation», «Lösungsansätze zu den Projektrisiken» sowie «Preis» in den\nAngebotsunterlagen um das (an dritter Stelle platzierte) Zuschlagskriterium\n«Aufgabenbezogene Organisationsstruktur des Anbieters» ergänzt.\nZudem wurde das an letzter Stelle stehende Zuschlagskriterium «Preis»\nnunmehr in «Preis/Leistungsverhältnis» umbenannt. Da diese Änderung\nder Zuschlagskriterien den selektionierten Offerenten jedoch noch vor\nder Angebotseinreichung mitgeteilt wurde, sie mithin ihre Angebote im\nHinblick auf diese (geänderten) Zuschlagskriterien einreichen konnten,\ndürfte hierin noch kein Verstoss gegen die Gebote der Transparenz bzw. der\nGleichbehandlung liegen.\nIn der von der B. AG erstellten Angebotsauswertung vom 27. April 2000\nwurden nunmehr die Kriterien 1 bis 4 der in den Angebotsunterlagen bekannt\ngegebenen fünf Zuschlagskriterien je zu einem Viertel gewichtet. Dadurch\nwurde eine relative Gewichtung vorgenommen, welche den Offerenten nicht\nvorgängig bekannt gegeben wurde. Auch die gleich starke Gewichtung der\nerwähnten Zuschlagskriterien stellt eine relative Gewichtung dar, welche hätte\noffen gelegt werden müssen. Nur so kann der Gefahr von Missbrauch und\n\n"}