Auf Beschwerde der S. hob die Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK) mit Entscheid vom 3. September 1999 die Zuschlagsverfügung vom 4. Juni 1999 auf und wies das BUWAL an, das Beschaffungsgeschäft, allerdings ohne die Ausschreibung und das Präqualifikationsverfahren, zu wiederholen (VPB 64.30). C. In der Folge gab das BUWAL die Vorbereitung und Durchführung des nochmals aufzurollenden Submissionsverfahrens ab der Stufe Offertstellung bei einem unabhängigen, externen Beratungsunternehmen, der A. AG, in Auftrag. Es lud die I., die S. sowie die V. je mit Schreiben vom 3. Januar 2000 zur (erneuten) Offertstellung ein.