Öffentliches Beschaffungswesen. Transparenzprinzip. Nachträgliche Einführung einer relativen Gewichtung der Zuschlagskriterien. Art. 21 Abs. 2 BoeB. - Der Grundsatz der Transparenz gebietet, dass eine relative Gewichtung der Zuschlagskriterien den Offerenten vorgängig bekannt gegeben wird (E. 4a, E. 4b). - Die Pflicht zur vorgängigen Bekanntgabe aller für den Zuschlagsentscheid massgebenden Gesichtspunkte ist formeller Natur; ein pflichtwidriger Entscheid ist auch bei fehlender Kausalbeziehung zwischen Verfahrensfehler und Zuschlagserteilung aufzuheben (E. 4c).