{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-65-10--_2000-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004964.pdf?ID=150004964", "Checksum": "4caefa8ad88fd7745a85e96e4cbe9aad"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.10 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 27.06.2000 JAAC 65.10 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 27.06.2000 JAAC 65.10 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 27.06.2000 JAAC 65.10 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:33", "Checksum": "50701f8207b4bab7c17b0778b671854a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 27.06.2000 JAAC 65.10 \r\n\n 2\nSubmissionsverfahren ausgeschieden. Zudem habe die Beteiligung der V. an\nder Offerte der S. eine Verfälschung des Präqualifikationsverfahrens zur Folge,\nda die S. als Einzelinstitut selektioniert worden sei.\na. Mit Entscheid vom 3. September 1999 stellte die Rekurskommission\ndie Wahl des weiteren Vorgehens nach Aufhebung der angefochtenen\nZuschlagsverfügung ins Ermessen der Vergabebehörden. Immerhin wurde für\nden Fall, dass das BUWAL auf eine vollständige Wiederholung des Verfahrens\nverzichten sollte, das nochmals aufzurollende Submissionsverfahren auf die\ndamalige Beschwerdeführerin S. und die B., deren Rechtsnachfolgerin die\nBeschwerdeführerin ist, beschränkt (Entscheid der BRK vom 3. September\n1999, veröffentlicht in VPB 64.30 E. 6b S. 428). Die vom BUWAL in seiner\nDuplik vorgetragene Auffassung, dies solle zum Ausdruck bringen, dass\neine Einladung der V. zur neuerlichen Offertstellung ins Ermessen der\nVergabebehörde gestellt sei, trifft nicht zu. Vielmehr war das neuerliche\nSubmissionsverfahren zwingend auf die Beschwerdeführerin und die B. als\nursprünglich berücksichtigte Anbieterin zu beschränken (vgl. Entscheid der\nRekurskommission vom 29. April 1998, veröffentlicht in VPB 62.80 E. 3c S. 805).\nb. Im vorliegenden Fall wurde der Zuschlag mit Zuschlagsverfügung\nvom 7. April 2000 aber nicht etwa der S. und der V. gemeinsam, sondern\nausschliesslich der S. erteilt. Die V. ist lediglich eine Unterakkordantin der\nS. Es war den Offertstellern aber im Rahmen der teilweisen Wiederholung des\nSubmissionsverfahrens nicht verwehrt, ihre Offerten zu überarbeiten, soweit\ndamit das Ergebnis des Präqualifikationsverfahrens nicht in Frage gestellt\nwurde. Durch den Beizug der V. als Unterakkordantin der berücksichtigten\nAnbieterin wurde das Präqualifikationsverfahren jedoch in keiner Weise\nverfälscht, da der Zuschlag nur der S. selbst erteilt wurde.\n3. (...)\n4. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Beurteilungsmatrix\nsei den Offerenten erst anlässlich der Eröffnung des Zuschlags bekannt\ngegeben worden. Diese enthalte «Punktezahlen, welche in der Einladung\nzur Offertstellung nicht bekannt gegeben worden» seien. In der Matrix seien\nauch Kriterien zur Anwendung gelangt, welche nicht vorgängig publiziert\nworden seien.\na. Die Vergabebehörde hat die für die konkrete Vergabe\nmassgeblichen Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung in\nden Ausschreibungsunterlagen aufzuführen (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes\nvom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BoeB], SR\n172.056.1). Der Grundsatz der Transparenz gebietet, dass sie die relative\nWichtigkeit, die sie jedem der Kriterien beizumessen gedenkt, zum Voraus\ndeutlich präzisiert und bekannt gibt. Könnte die Vergabebehörde nämlich\ndie relative Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien erst nachträglich\nfestsetzen, bestünde die Gefahr von Missbrauch und Manipulation von Seiten\ndes Auftraggebers (BGE 125 II 101 f.). Dies schliesst auch die Bekanntgabe\nallfälliger Unterkriterien sowie der Beurteilungsmatrix an die Anbieter ein,\nsoweit solche zusätzlichen Hilfsmittel im konkreten Fall zur Anwendung\ngelangen (Entscheid der BRK vom 3. September 1999, veröffentlicht in\nVPB 64.30 E. 3a S. 423 f.; Peter Gauch / Hubert Stöckli, Thesen zum neuen\nVergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, Rz. 11.2). Die erfolgte Festsetzung der\nmassgeblichen Beurteilungskriterien und Unterkriterien für die Bestimmung\n\n"}