{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-9--_1999-02-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004931.pdf?ID=150004931", "Checksum": "6d998898ea4964b3e09cc8b14a24d968"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.9 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 04.02.1999 JAAC 64.9 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 04.02.1999 JAAC 64.9 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 04.02.1999 JAAC 64.9 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:23", "Checksum": "a988b0093b3a3fe20f1b2c1f4d9a141a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 04.02.1999 JAAC 64.9 \r\n\n 8\ndes BUWAL über die geführten Verhandlungen, dass von den dafür\nberücksichtigten Anbieterinnen Preiskonzessionen gemacht worden sind;\nes lässt sich daher nicht ausschliessen, dass auch die Beschwerdeführerin\n- wären sie in die Verhandlungen einbezogen worden - entsprechende\nPreiszugeständnisse gemacht hätte. Schliesslich stellt die enorm breite\nPreisstreuung der Angebote (von 2 bis 6 Mio. Fr. bzw. von Fr. 300 000.- bis\nFr. 1 600 000.- bei der Position «Fauna», vgl. oben E. 2b) jedenfalls ein Indiz\ndafür dar, dass die Ausschreibung bzw. die Ausschreibungsunterlagen\nund die dort enthaltenen Leistungsumschreibungen im Sinne der\nAusführungen der Beschwerdeführerin nicht genügend präzise waren und\ndemzufolge die Anbieterinnen in ihren Offerten von unterschiedlichen\nLeistungsprogrammen ausgingen. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin in\ndiesem Zusammenhang auch darauf hin, dass es insbesondere angesichts\nder unpräzisen Ausschreibung des Auftrages nicht gerechtfertigt war,\ndas Kriterium der Wirtschaftlichkeit ausschliesslich gestützt auf das\nKostendach, das sich auf die mutmasslich zu erbringenden Leistungen\nbezieht, zu beurteilen, statt (auch) auf den Stundenansatz für den effektiven\nLeistungsumfang abzustellen.\ndd. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom BUWAL\nvorgenommene Auswahl der zu den Verhandlungen zugelassenen\nSubmittenten nicht entsprechend den in der Ausschreibung und in den\nVergabeunterlagen erwähnten Kriterien erfolgt ist und im Ausschluss der\nBeschwerdeführerin von den Verhandlungen ein Verstoss gegen Art. XIV Ziff. 4\nBst. a ÜoeB, Art. 20 Abs. 2 BoeB und Art. 26 Abs. 1 VoeB liegt.\nDer angefochtene Zuschlag vom 3. Juli 1998 ist daher in Gutheissung der\nBeschwerde aufzuheben. Abgesehen von der oben in E. 3a genannten und für\nden hier zur Diskussion stehenden Fall nicht abschliessend zu beurteilenden\nProblematik geht auch die BRK davon aus, dass eine Verhandlungsführung\nnach Art. 20 Abs. 1 Bst. b BoeB vorliegend geboten und ausreichend ist zur\nErmittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots. Das Vergabeverfahren\nist ab dem Stadium der Verhandlungsaufnahme mit der Inhaberin des\nursprünglichen Zuschlages (B.) und der Beschwerdeführerin daher zu\nwiederholen. Die übrigen Teilnehmer an der in Frage stehenden Submission,\ninklusive die beiden anderen Firmen, mit denen seinerzeit Verhandlungen\ngeführt wurden, sind in die neue Verhandlungsrunde nicht einzubeziehen, da\nsie den erfolgten Zuschlag nicht angefochten und sich mit ihm abgefunden\nhaben (vgl. unveröffentlichte Entscheide der BRK vom 13. Juni 1997 i.S. E. und\nR., E. 1b, sowie vom 29. April 1998 i.S. Z. AG, E. 3c).\n4. Mit dem Entscheid der BRK in der Sache selbst fällt die für das\nBeschwerdeverfahren gewährte aufschiebende Wirkung dahin (André Moser,\nin: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,\nBasel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.15).\nDie Vergabebehörde hat die Beschwerdeführerin und die B. allerdings\nnoch während der Geltungsdauer des Suspensiveffektes mit Schreiben\nvom 16. Dezember 1998 angefragt, ob sie mit einer Interimslösung in dem\nSinne einverstanden seien, dass ein Dritter einen (vom BUWAL näher\numschriebenen) Teil des vorliegend in Frage stehenden Auftrags bis zur\nKlärung der Rechtslage in Angriff nehme. Sie begründete diese Anfrage mit\nNachteilen, die infolge der zeitlichen Verzögerung durch das vorliegende\n\n9\nBeschwerdeverfahren - welche das BUWAL übrigens mit seinem einmonatigen\nFristerstreckungsgesuch zur Einreichung der Vernehmlassung weitgehend\nselber zu vertreten hat - einzutreten drohten.\nDas Vorgehen der Vergabebehörde tangierte an sich die von der BRK für\ndie Dauer des Beschwerdeverfahrens gewährte aufschiebende Wirkung.\nNachdem sowohl die Beschwerdeführerin als auch die B. der interimsweisen\nEinsetzung des Dritten jedoch zugestimmt hatten, bestand für die BRK kein\nunmittelbarer Handlungsbedarf, vor Erlass des Endentscheides in der Sache\ngegen das Vorgehen der Vergabebehörde einzuschreiten.\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.9 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 4. Februar 1999 i. S. Arbeitsgemeinschaft A. [BRK 1998-012]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2000\nAnnée\nAnno\n\nBand 64\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 931\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}