{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-9--_1999-02-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004931.pdf?ID=150004931", "Checksum": "6d998898ea4964b3e09cc8b14a24d968"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.9 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 04.02.1999 JAAC 64.9 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 04.02.1999 JAAC 64.9 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 04.02.1999 JAAC 64.9 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:23", "Checksum": "a988b0093b3a3fe20f1b2c1f4d9a141a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 04.02.1999 JAAC 64.9 \r\n\n 7\nAus den vom BUWAL eingereichten Vergabegrundlagen wie auch aus\ndessen Vernehmlassung vom 22. Oktober 1998 ergibt sich, dass das\nErfüllen eines (absoluten) Ausschluss-Kriteriums 1. Ordnung ein Angebot\ndefinitiv eliminieren soll. Weder aus den Vergabeakten noch aus den\nRechtsschriften des BUWAL ist indes nachvollziehbar, weshalb die nach der\nBeurteilung der Vergabebehörde «knappe fachliche Auseinandersetzung»\nder Beschwerdeführerin für deren Angebot derart belastend gewesen\nsein soll, dass es deshalb zum vornherein von der weiteren Prüfung hatte\nausgeschlossen werden müssen. Immerhin hat die Vergabebehörde die\n«fachliche Auseinandersetzung» der Konkurrenzfirmen Nr. 8, 14 und 36,\nderen Angebote in die Verhandlungen einbezogenen wurden, als «nicht\nimmer überzeugend» bzw. als «suboptimal» qualifiziert, was im Verhältnis\nzur diesbezüglichen Wertung des Angebots der Beschwerdeführerin\nsprachlich jedenfalls kaum als die klar bessere Bewertung erscheint.\nWeshalb dann gleichwohl nur das Angebot der Beschwerdeführerin von\nder Verhandlungsführung ausgeschlossen wurde, ist nicht nachvollziehbar.\nAuch in den Rechtsschriften zum vorliegenden Verfahren hat das BUWAL\nnichts zur Frage ausgeführt, geschweige denn, dass es belegt hätte, inwiefern\ndie behauptete «knappe fachliche Auseinandersetzung» im Angebot der\nBeschwerdeführerin derart schwer wog, dass diese Offerte ungeachtet der\nübrigen Qualitäten, die sie auch nach Auffassung der Vergabebehörde besitzt\n(vgl. dazu das Begründungsschreiben des BUWAL nach Art. 23 BoeB vom\n16. Juli 1998), deswegen von der weiteren Prüfung auszuschliessen war.\nDiesen Vorwurf an die Beschwerdeführerin hat die Vergabebehörde nicht\nso dokumentiert, dass er für die Rechtsmittelbehörde nachvollziehbar wäre.\nDamit hat sie ihre Entscheidung in Verletzung des Transparenzgrundsatzes\nungenügend dokumentiert und begründet.\ncc. Das BUWAL betont vor allem den hohen Angebotspreis der Offerte der\nBeschwerdeführerin, die das zweithöchste Angebot vorgelegt hätte. Es ist\ngrundsätzlich verständlich, dass eine Vergabebehörde den Kosten eines\nBeschaffungsgeschäfts eine hohe Bedeutung beimisst. Durch die Wahl\nder Reihenfolge der Zuschlagskriterien in der Ausschreibung bringt die\nVergabebehörde deren Bedeutung für den Zuschlag jedoch definitiv zum\nAusdruck (Art. 21 Abs. 2 BoeB und Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 467;\nvgl. auch BGE 125 II E. 7c).\nIm vorliegenden Submissionsverfahren hat das BUWAL das\nZuschlagskriterium der Kosten in der massgebenden Ausschreibung auf\nden zweitletzten Platz der Zuschlagskriterien gesetzt und damit zum\nAusdruck gebracht, dass diesem Kriterium im Verhältnis zu anderen\njedenfalls keine überragende Bedeutung zukommen würde. Im Lichte\nder so gewählten Ausschreibung mutet die Feststellung des BUWAL in\nseinem Bericht vom 16. Februar 1998, wonach «die Kosten» für den Zuschlag\nletztlich «ausschlaggebend» seien, problematisch an. Die Vergabebehörde\nführt denn auch im Begründungsschreiben (nach Art. 23 Abs. 2 BoeB) vom\n16. Juli 1998 an die Beschwerdeführerin als wesentlichen Grund für deren\nNichtberücksichtigung einzig die (hohen) Kosten an. Aus diesem Grund ist\nerst recht nicht verständlich, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund\nihrer «knappen fachlichen Auseinandersetzung» von den Verhandlungen\nausgeschlossen worden ist. Ausserdem ergibt sich aus den Protokollen\n\n"}