{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-9--_1999-02-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004931.pdf?ID=150004931", "Checksum": "6d998898ea4964b3e09cc8b14a24d968"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.9 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 04.02.1999 JAAC 64.9 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 04.02.1999 JAAC 64.9 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 04.02.1999 JAAC 64.9 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:23", "Checksum": "a988b0093b3a3fe20f1b2c1f4d9a141a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 04.02.1999 JAAC 64.9 \r\n\n 6\nder verschiedenen Bewerber nicht vorgenommen oder zumindest nicht\ndokumentiert wurde. Ein solches Vorgehen ist mit dem Grundsatz der\nTransparenz nicht vereinbar.\n3.a. Eine Ziffer des Ausschreibungstextes lautet: «Verhandlungen: werden\nkeine geführt». Das BUWAL hat gleichwohl mit den drei gemäss seiner\n«Schlussbewertung» bestplatzierten Submittenten (Anbieterinnen Nr. 8, 14,\n36) Verhandlungen geführt. Es begründet dieses Vorgehen mit einem Hinweis\nauf Art. 20 Abs. 1 Bst. b BoeB, welche Bestimmung wie folgt lautet: «Es dürfen\nVerhandlungen geführt werden, vorausgesetzt (b.) kein Angebot erscheint als\ndas wirtschaftlich günstigste nach Art. 21 Abs. 1.»\nDie Formulierung «Verhandlungen werden keine geführt» ist nach\nallgemeinem Sprachverständnis dahin zu verstehen, dass die Vergabebehörde\ntatsächlich keine Verhandlungen führen wird, auch nicht solche nach Art. 20\nAbs. 1 Bst. b BoeB. Denn ein Ausschluss lediglich von Verhandlungen nach\nArt. 20 Abs. 1 Bst. a BoeB macht keinen Sinn, dürfen solche Verhandlungen\ndoch gerade nur dann geführt werden, wenn in der Ausschreibung darauf\nhingewiesen wird. Man kann sich freilich fragen, ob das BUWAL angesichts\ndes Umfanges und der Unbestimmtheit des vorliegenden Auftrages überhaupt\nwirksam auf Verhandlungen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. b BoeB\nverzichten konnte. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht weiter\nuntersucht zu werden, da die angefochtene Zuschlagsverfügung - wie in der\nnachstehenden E. 3b zu zeigen sein wird - wegen des erfolgten Ausschlusses\nder Beschwerdeführerin von den Verhandlungen ohnehin aufzuheben ist.\nb.aa. Die Auftraggeberinnen haben sicherzustellen, dass die Ablehnung\nvon Teilnehmern an den Verhandlungen im Einklang mit den Kriterien der\nBekanntmachungen oder der Vergabeunterlagen erfolgt (Art. XIV Ziff. 4\nBst. a ÜoeB). Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich dabei,\ndass grundsätzlich alle Anbieter, welche die Teilnahmebedingungen und\nderen Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen, für die Verhandlungen\nzu berücksichtigen sind. Eine zahlenmässige Beschränkung der Anbieter\nnur um etwa den Aufwand der Vergabebehörde zu minimieren, ist nicht\nzulässig (Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in\nder Schweiz, Zürich 1996, Rz. 425). Auch in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung\nvom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB, SR\n172.056.11) wird betont, dass die Auswahl der Anbieterinnen und Anbieter,\nmit denen die Auftraggeberin Verhandlungen zu führen gedenkt, aufgrund der\nZuschlagskriterien zu erfolgen hat.\nbb. Das BUWAL benotete das Angebot der Beschwerdeführerin in seiner\n«Schlussbewertung» mit einem «B» (nur ein Ausschluss-Kriterium 1. Ranges).\nNach der vom BUWAL erstellten Tabelle über die «Ausschluss-Kriterien»\numschreibt die Vergabebehörde die der Beschwerdeführerin angelastete\nNegativposition mit den Worten «fachliche Auseinandersetzung knapp».\nMit Bezug auf die übrigen Ausschluss-Kriterien hat die Beschwerdeführerin\nnach der Schlussbewertung des BUWAL je ein Ausschluss-Kriterium 2. und 3.\nOrdnung verwirklicht.\nAuch die zu den Verhandlungen beigezogenen Konkurrenzfirmen\n(Nr. 8, 14 und 36) haben indessen nach dieser «Schlussbewertung»\nAusschluss-Kriterien 2. oder 3. Ordnung verwirklicht und zwar - im Gegensatz\nzur Beschwerdeführerin - teilweise sogar mehrere dieser Ausschluss-Kriterien.\n\n"}