{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-9--_1999-02-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004931.pdf?ID=150004931", "Checksum": "6d998898ea4964b3e09cc8b14a24d968"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.9 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 04.02.1999 JAAC 64.9 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 04.02.1999 JAAC 64.9 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 04.02.1999 JAAC 64.9 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:23", "Checksum": "a988b0093b3a3fe20f1b2c1f4d9a141a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 04.02.1999 JAAC 64.9 \r\n\n 5\nauf seine Beilage 2, bei der es sich um den bereits genannten Bericht vom\n16. Februar 1998 über das «Ergebnis der Ausschreibung Wirkungskontrolle\nMoorlandschaften» handelt.\nÜber die vom BUWAL in seiner Vernehmlassung umschriebenen\n«Ausschluss-Kriterien» können diesem Bericht indessen keine erläuternden\nAusführungen entnommen werden; immerhin findet sich im Dokument\neine Tabelle, welche die fünf publizierten Zuschlagskriterien in derselben\nReihenfolge wie anlässlich ihrer Publikation in der Ausschreibung des\nSubmissionsverfahrens aufführt. Ohne besondere Erläuterung wird\ndabei das in der Auftragsausschreibung erstgenannte Zuschlagskriterium\n(Sicherstellung der Leistungen [gemäss Pflichtenheft], «fachliche\nAuseinandersetzung») als «Ausschluss-Kriterium 1. Ordnung (absolut)»\nbezeichnet. Das zweite Zuschlagskriterium (Disposition der Projektleitung)\nwird zur Hälfte als Ausschluss-Kriterium 1. Ordnung und zur anderen\nHälfte als «Ausschluss-Kriterium 2. Ordnung (erschwerend)» qualifiziert.\nDie in der Ausschreibung nicht näher definierte «Effizienz» wird als\nAusschluss-Kriterium 2. Ordnung und das weitere Zuschlagskriterium, die\n«Kosten», werden wiederum je zur Hälfte als Ausschluss-Kriterium 2. bzw.\n«3. Ordnung (gewichtend)» qualifiziert, während das in letzter Position\ngenannte Zuschlagskriterium «Verfügbarkeit von fachlich ausgewiesenen\nMitarbeitenden für das Projekt», welches in Wirklichkeit - wie bereits\nerwähnt - ein Eignungskriterium ist, als «Ausschluss-Kriterium» 3. Ordnung\nbezeichnet wird. In dieser Tabelle werden alsdann die einzelnen Angebote\naufgeführt, wobei negative Beurteilungen der Offerten im Rahmen der\neinzelnen Zuschlagskriterien bzw. von entsprechenden Unterkriterien mit\nmehr oder weniger dunkeln Schattierungen sowie einem Kurztext in die\nTabelle eingetragen wurden.\nIm Bericht des BUWAL vom 16. Februar 1998 wird alsdann die Tabelle mit\nden Ausschluss-Kriterien in eine weitere Aufstellung «Schlussbewertung\nmittels Ausschluss-Kriterien 1. bis 3. Ranges» übergeführt, wobei hier die\nAngebote in dem Sinne geordnet sind, als zunächst die bestplatzierten\nSubmittenten ohne Ausschluss-Kriterium 1. Ordnung, dann die entsprechend\nschlechter eingestuften Offerten und zuletzt die aus irgendwelchen Gründen\nausgeschlossenen Angebote aufgeführt werden.\nd. Zusammenfassend ergibt sich aus den Akten, dass sich die Vergabebehörde\neinlässlich mit der Erfüllung der einzelnen Zuschlagskriterien durch\ndie eingereichten Angebote befasst hat. Nicht erkennbar ist dagegen,\ninwiefern das BUWAL die Eignung der Anbieter anhand der publizierten\nEignungskriterien überprüfte bzw. in welchem Ausmass die einzelnen\nAnbieterinnen die publizierten Eignungskriterien erfüllten. Trotz der\nVerpflichtung aus Art. XX Abs. 4 und Abs. 6 Bst. g ÜoeB, dem sich aus\nArt. 1 Abs. 1 Bst. a BoeB ergebenden Transparenzgrundsatz sowie der\nAufforderung zur Einreichung sämtlicher Akten in Ziff. 2 des Dispositivs\ndes Zwischenentscheids vom 28. August 1998 reichte das BUWAL keine\nUnterlagen ein, aus denen hervorgehen würde, dass neben einer Prüfung\nder Zuschlagskriterien auch eine Eignungsprüfung vorgenommen wurde.\nEs besteht deshalb Grund zur Annahme, dass eine Eignungsprüfung\n\n"}