In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BoeB kann die BRK demnach lediglich feststellen, dass das BBL mit der im vorliegenden Fall getroffenen Wahl des Einladungsverfahrens und der Nichtanwendung des Gesetzes Bundesrecht verletzt hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin auf den Weg des Schadenersatzes zu verweisen (Art. 34 BoeB in Verbindung mit Art. 64 VoeB).