Indem sie erst nach erfolgtem Zuschlag an ihre Mitbewerberin den Einwand erhob, der Auftrag hätte öffentlich ausgeschrieben werden müssen und nicht im Einladungsverfahren vergeben werden dürfen, hat sie den Nachteil des bereits erfolgten Vertragsabschlusses in Kauf zu nehmen. Daran hätte auch nichts geändert, wenn die BRK in einem Zwischenentscheid vorweg über das von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 18. Mai 1999 gestellte Begehren um aufschiebende Wirkung erkannt hätte. In Anwendung von Art.