Diese Folge hat die Beschwerdeführerin mit zu verantworten, wurde sie doch in das Einladungsverfahren einbezogen und hatte damit von Beginn her Kenntnis von der durch die Vergabebehörde gewählten - unzulässigen - Verfahrensart. Indem sie erst nach erfolgtem Zuschlag an ihre Mitbewerberin den Einwand erhob, der Auftrag hätte öffentlich ausgeschrieben werden müssen und nicht im Einladungsverfahren vergeben werden dürfen, hat sie den Nachteil des bereits erfolgten Vertragsabschlusses in Kauf zu nehmen.