Zusammenfassend sind somit vorliegend die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a BoeB als nicht gegeben anzusehen. Da das strittige Beschaffungsgeschäft im Übrigen die Voraussetzungen für die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung erfüllte und die Vergabestelle trotzdem keine Publikation anordnete, verletzte sie im Rahmen des vorliegenden Submissionsverfahrens Bundesrecht. b. Obschon der nach Durchführung einer im vorliegenden Fall unzulässigen Verfahrensart erfolgte Zuschlag in Verletzung von Bundesrecht zustande gekommen ist, kann er - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin - nicht aufgehoben werden.