Verzicht auf ein Vergabeverfahren mit öffentlicher Ausschreibung nicht zu rechtfertigen. Ist die Anwendbarkeit der Ausnahmeklausel von Art. 3 Abs. 2 BoeB nach Auffassung der Vergabebehörde in einem konkreten Anwendungsfall gegeben, so hat sie dies nachvollziehbar zu erläutern und - wenn möglich - zu belegen, jedenfalls gegenüber der BRK. Falls alsdann Gründe der Geheimhaltung die Offenlegung der betreffenden Informationen an die Parteien verbieten, so steht das Gesetz einem diesbezüglichen Vorgehen ebenfalls nicht im Wege (Art. 26 BoeB in Verbindung mit Art. 27 VwVG). cc. Zusammenfassend sind somit vorliegend die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Bst.