Die Möglichkeit der Vergabestelle, im Rahmen der Eignungsprüfung - z.B. eines selektiven Verfahrens - die Anbieter daraufhin zu untersuchen, ob sie in der Lage sind, den im nationalen Interesse an die Vertraulichkeit und die Sicherheit zu stellenden Anforderungen bei Beschaffungsgeschäften im Zusammenhang mit Auslandsvertretungen Genüge zu tun, kann in gleichem Masse erfolgen, ob das betreffende Beschaffungsgeschäft nun ausgeschrieben wird oder nicht. Diese Abklärungen hängen also nicht von der Frage der Ausschreibung eines Beschaffungsgeschäfts ab und vermögen daher - bei im Übrigen gegebenen Voraussetzungen für die Publikationspflicht - den