XXIII Ziff. 2 ÜoeB und der auf dieser Bestimmung aufbauende Art. 3 Abs. 2 BoeB erlauben der Vergabebehörde nicht, eine öffentliche Beschaffung, bei der es Gründe der (...) öffentlichen Sicherheit zu beachten gilt, automatisch dem Anwendungsbereich des BoeB zu entziehen. Die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes ist vielmehr auf jene Ausnahmefälle zu beschränken, bei denen eines der zu beachtenden Interessen der Sicherheit usw. nicht anders gewahrt werden kann.