XXIII Ziff. 2 ÜoeB eine Nichtanwendung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen erlauben, beschränkt sind auf jene Massnahmen, die zum Schutz der (...) öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. den französischen bzw. englischen Originaltext von Art. XXIII Ziff. 2 ÜoeB, in dem ausdrücklich von «mesures nécessaires à» bzw. «measures: necessary to» die Rede ist). Eine entsprechende Ausnahmeklausel findet sich in sämtlichen WTO-Übereinkommen und existierte bereits in Art. XX des GATT-Übereinkommens von 1947. Diese parallelen Bestimmungen wurden durch die Organe des GATT bzw. der WTO schon verschiedentlich ausgelegt und angewandt.