willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen». In gleichem Sinne präzisiert die Botschaft des Bundesrates zum BoeB, dass die Nichtanwendung des Gesetzes gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BoeB sachlich gerechtfertigt sein muss und nicht zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung anderer Anbieterinnen und Anbieter führen darf (GATT-Botschaft 2, BBL 1994 IV 1180). Es kommt hinzu, dass die Ausnahmen, die gemäss Art. XXIII Ziff.