Gegenstand des vorliegenden Beschaffungsgeschäfts bildet der Generalplanerauftrag für den Ausbau der schweizerischen Botschaft in Peking (Aufstockung des Kanzleigebäudes). Das BBL führt in diesem Zusammenhang aus, es vergebe gemäss seiner Praxis Arbeiten und Dienstleistungsauftäge für Botschaften in der Regel freihändig oder im Einladungsverfahren. Zur Begründung dieser Praxis stützt sich das BBL auf Art. 3 Abs. 2 Bst. a BoeB. Danach braucht die Auftraggeberin einen Auftrag nicht nach den