Die Vergabebehörde trägt mit der Wahl des Einladungsverfahrens bzw. des freihändigen Verfahrens ihrerseits das Risiko, dass eine selbständig anfechtbare Verfügung grundsätzlich eben erst mit dem Zuschlag ergeht und die gewählte Verfahrensart somit noch in einem späten Verfahrensstadium in Frage gestellt werden kann. 2.a. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein freihändiges Verfahren bzw. ein Einladungsverfahren erfüllt sind. Gegenstand des vorliegenden Beschaffungsgeschäfts bildet der Generalplanerauftrag für den Ausbau der schweizerischen Botschaft in Peking (Aufstockung des Kanzleigebäudes).