Art. 3 BoeB vor bzw. es sei eine falsche Verfahrensart gewählt worden (Einladungsverfahren statt offenes oder selektives Verfahren). Allfällige Nachteile, die ihr durch die Einlassung auf das Einladungsverfahren bzw. dessen anfängliche konkludente Billigung entstanden sind, hat die Beschwerdeführerin dabei in Kauf zu nehmen. Die Vergabebehörde trägt mit der Wahl des Einladungsverfahrens bzw. des freihändigen Verfahrens ihrerseits das Risiko, dass eine selbständig anfechtbare Verfügung grundsätzlich eben erst mit dem Zuschlag ergeht und die gewählte Verfahrensart somit noch in einem späten Verfahrensstadium in Frage gestellt werden kann.