Angefügt werden kann in diesem Zusammenhang, dass das Aargauer Verwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren eines Anbieters, der nach durchgeführtem Einladungsverfahren den Zuschlag nicht erhalten hat, den Rechtsmangel der Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen berücksichtigt hat, d.h. ohne dass er ausdrücklich gerügt worden wäre (vgl. AGVE 1997, S. 343 E. 1b). Der Beschwerdeführerin, die im vorliegenden Fall zur Offertabgabe eingeladen worden war, steht es mithin zu, im Rahmen der Anfechtung des Zuschlags geltend zu machen, es liege keine Ausnahme im Sinne von