6 gegen eine fälschlicherweise unterlassene Ausschreibung Beschwerde zu führen (vgl. Clerc, a.a.O., S. 501 und speziell Fn. 809). Namentlich könnte gerügt werden, dass die Voraussetzungen für ein freihändiges Verfahren bzw. ein Einladungsverfahren nicht gegeben seien, so dass die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung bestehe. Mit einer Beschwerdeerhebung in einem frühen Stadium des Vergabeverfahrens stünden insbesondere die Chancen eines (potenziellen) Anbieters besser, einen Widerruf des Einladungsverfahrens und ein selektives oder offenes Verfahren zu erwirken (vgl. Rechsteiner, a.a.O., S. 51; Clerc, a.a.O., S. 503).