Vergabeverfahrens (Bst. a) sowie die Ausschreibung des Auftrags (Bst. b). Das Einladungsverfahren und das freihändige Verfahren werden indes ohne vorgängige Ausschreibung eingeleitet, so dass insofern keine selbständig anfechtbare Verfügung vorliegt und die Vergabebehörde den ersten formellen Entscheid - abgesehen von einem allfälligen Ausschluss eines eingeladenen Anbieters - mit dem Zuschlag zu treffen hat. Zwar ist es - aufgrund einer extensiven Auslegung von Art. 29 Bst. b BoeB - möglich, auch