Denn diese Bestimmung meint nur, dass für den Fall, dass der Bundesrat den Geltungsbereich des BoeB für einzelne Bereiche noch ausdehnen würde, die Anwendung des Rechtsmittelverfahrens gleichwohl ausgeschlossen bliebe. cc. Es stellt sich weiter die Frage, in welchem Zeitpunkt ein (potenzieller) Anbieter sich dagegen zur Wehr setzen muss, wenn er der Ansicht ist, die Vergabebehörde habe eine falsche Verfahrensart gewählt und sich für ein freihändiges Verfahren bzw. ein Einladungsverfahren entschieden, obschon die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben seien. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten gemäss Art. 29 BoeB insbesondere der Zuschlag oder Abbruch des