71 VwVG kann nicht von einem wirksamen Verfahren im Sinne dieser staatsvertraglichen Verpflichtung gesprochen werden. Auch aus Art. 2 Abs. 3 Satz 4 BoeB vermag das BBL für den konkreten Fall nichts Schlüssiges abzuleiten. Denn diese Bestimmung meint nur, dass für den Fall, dass der Bundesrat den Geltungsbereich des BoeB für einzelne Bereiche noch ausdehnen würde, die Anwendung des Rechtsmittelverfahrens gleichwohl ausgeschlossen bliebe.