Entsprechend kann sich ein Anbieter bei der BRK beschweren, falls er von einem solchen pflichtwidrigen Vorgehen Kenntnis erhält (vgl. Peter Rechsteiner, Baurecht 1999, S. 50 f.). Die vom BBL vertretene Ansicht, die Beschwerdeführerin hätte die vermeintliche gesetzwidrige Wahl der Verfahrensart lediglich mit einer Aufsichtsbeschwerde rügen können, trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass sich die Schweiz in Art. XX Ziff. 2 ÜoeB als Vertragsstaat auf ein wirksames Verfahren verpflichtet hat. Beim Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 71 VwVG kann nicht von einem wirksamen Verfahren im Sinne dieser staatsvertraglichen Verpflichtung gesprochen werden.