1998 I, S. 298 E. 2a). Schliesslich ist festzuhalten, dass das BoeB auch dann gilt, wenn sich die Auftraggeberin nicht daran hält, indem sie einen Auftrag pflichtwidrig nicht nach dem BoeB vergibt oder nicht jene Verfahrensart wählt, die sie eigentlich wählen müsste (z.B. Einladungsverfahren statt offenes oder selektives Verfahren). Entsprechend kann sich ein Anbieter bei der BRK beschweren, falls er von einem solchen pflichtwidrigen Vorgehen Kenntnis erhält (vgl. Peter Rechsteiner, Baurecht 1999, S. 50 f.).