AGVE] 1997, S. 343 E. 1b). Eine Kontroll- bzw. Beschwerdemöglichkeit ist demnach auch für das Vergaberecht des Bundes offen zu halten für jene beiden Verfahren, mit Bezug auf welche es der Vergabebehörde - abweichend von einem eigentlichen Grundsatz des Vergaberechts - ausnahmsweise erlaubt wird, einen Auftrag zu vergeben, ohne die Konkurrenz spielen zu lassen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Neuenburg vom 19. Dezember 1997, veröffentlicht in Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF] 1998 I, S. 298 E. 2a).