5 und Beschwerde, wenn kein Wettbewerb stattgefunden hat (vgl. Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 1998, S. 74 ff. mit Hinweis). Das Aargauer Verwaltungsgericht weist seinerseits in einem Urteil vom 12. Dezember 1997 darauf hin, dass die Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart (in concreto des Einladungsverfahrens statt des offenen oder selektiven Verfahrens) ein schwerwiegender Rechtsmangel darstellt und die Frage, ob im konkreten Fall die richtige Verfahrensart gewählt worden ist, durch den Richter muss überprüft werden können (vgl. Aargauische Verwaltungsrechtsprechung [AGVE] 1997, S. 343