In diesem Sinne enthält auch Art. XX Ziff. 2 ÜoeB eine Verpflichtung der Vertragsparteien zur Festlegung wirksamer Verfahren, welche den Anbietenden erlauben, gegen vermutete Verletzungen des Übereinkommens im Zusammenhang mit Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde zu erheben. In gleichem Sinne argumentiert hat das Berner Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 14. Juli 1997 zur Legitimation Dritter zur Einsprache