a BoeB). bb. Die Frage, ob in einem konkreten Fall zu Recht auf eine dem BoeB unterstehende Verfahrensart (offenes Verfahren/selektives Verfahren) und eine entsprechende öffentliche Ausschreibung des Auftrages verzichtet worden ist, kann nicht gänzlich der Rechtskontrolle entgehen. Denn die Vergabebehörde hätte es ansonsten in der Hand, eine richterliche Kontrolle durch blosse Berufung auf einen Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BoeB nach eigenem Ermessen zu umgehen. Eine solche Auslegung kann nicht Sinn und Zweck des Gesetzes und staatsvertraglicher Verpflichtung entsprechen.