Öffentliches Beschaffungsrecht Submissionsrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 29 [Kurzkommentar zu Art. 3 BoeB]; Evelyne Clerc, L’ouverture des marchés publics: Effectivité et protection juridique, Freiburg 1997, S. 415). Befindet sich die Vergabestelle grundsätzlich im Anwendungsbereich des BoeB, so kann sie das freihändige Verfahren oder das Einladungsverfahren nicht frei benutzen, sondern nur dann, wenn eine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen gegeben ist (z. B. Gefährdung der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a BoeB).