2 des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÜoeB, SR 0.632.231.422) basiert, wird es der Auftraggeberin ermöglicht, bei Vorliegen ganz bestimmter Voraussetzungen in einem konkreten Fall einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen des BoeB zu vergeben. Im Unterschied zu den in Art. 3 Abs. 1 BoeB aufgeführten Bereichen, die gemäss schweizerischer GATT-Offerte im Beschaffungswesen nicht unter das GATT-Übereinkommen fallen und somit grundsätzlich vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, wird die Anwendbarkeit des Gesetzes bei den Ausnahmen gemäss Art. 3 Abs. 2 BoeB nicht generell ausgeschlossen (vgl. Christian Bock,