36 Abs. 2 Bst. a VoeB können Auftraggeberinnen einen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung vergeben, wenn der Auftrag im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 Bst. a - d und Abs. 2 Bst. a und b des Gesetzes vergeben wird. Mit Art. 3 Abs. 2 BoeB, der auf Art. XXIII Ziff. 2 des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÜoeB, SR 0.632.231.422) basiert, wird es der Auftraggeberin ermöglicht, bei Vorliegen ganz bestimmter Voraussetzungen in einem konkreten Fall einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen des BoeB zu vergeben.