Vom offenen und selektiven Verfahren zu unterscheiden ist das Einladungsverfahren nach Art. 35 VoeB, worin die Auftraggeberin mehrere (nach Möglichkeit mindestens drei) Anbieter direkt zur Angebotseingabe einlädt, ohne den geplanten Auftrag zunächst öffentlich auszuschreiben (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 BoeB e contrario). Obwohl die Verordnung es nicht ausdrücklich sagt, ist dieses Verfahren nicht nur in den Fällen des Art. 35 Abs. 3 VoeB, sondern darüber hinaus auch in all jenen Fällen zulässig, in denen eine freihändige Vergabe möglich ist (Peter Gauch / Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, Rz. 15.3).