Das BBL macht dagegen geltend, der Auftrag sei im vorliegenden Fall gestützt auf die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a BoeB und damit nicht nach den Bestimmungen des BoeB, sondern allein nach jenen der Verordnung vergeben worden («übrige Beschaffungen», Art. 32 ff. VoeB), weshalb der Zuschlag nicht mit Beschwerde angefochten werden könne (Art. 2 Abs. 3 Satz 4 BoeB und Art. 39 VoeB). Wie es sich mit diesem Einwand verhält, ist näher zu prüfen. aa. Vom offenen und selektiven Verfahren zu unterscheiden ist das Einladungsverfahren nach Art.