Das BBL bestreitet vorweg die Zuständigkeit der BRK. Werde, wie vorliegend, ein Auftrag im Einladungsverfahren vergeben, sei der Zuschlag keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 29 BoeB (Art. 32 ff. VoeB, Art. 2 Abs. 3 Satz 4 BoeB und Art. 39 VoeB). Die BRK könne unter diesen Umständen nicht auf die Beschwerde eintreten. Die Beschwerdeführerin hätte die vermeintliche Missachtung von Bundesrecht mit einer Aufsichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Finanzdepartement rügen müssen. Das BBL vergebe Arbeiten und Dienstleistungsaufträge für Botschaften in der Regel freihändig oder im Einladungsverfahren.