3 Wirkung) ein. Er hielt superprovisorisch fest, dass bis zum Entscheid über das Begehren betreffend aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. C. Das BBL beantragt in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 1999, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und subsidiär, die Beschwerde sei abzuweisen; das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und diese zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu erstatten. Das BBL bestreitet vorweg die Zuständigkeit der BRK.