Das BBL übermittelte die bei ihm eingereichte Beschwerde der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK). Im Begleitschreiben vom 20. Mai 1999 stellte es sich auf den Standpunkt, der Zuschlag sei keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 29 BoeB, wenn der Auftrag im Einladungsverfahren vergeben werde. Es sei der Ansicht, die BRK könne auf die Beschwerde nicht eintreten. Die Beschwerdeführerin hätte eine Aufsichtsbeschwerde einreichen müssen. Mit Schreiben vom 25. Mai 1999 lud der Präsident der BRK das BBL zur Vernehmlassung (inkl. zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden