Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin insbesondere aus, die Voraussetzungen für ein freihändiges Verfahren im Sinne von Art. 16 BoeB seien gemäss Art. 13 VoeB offensichtlich nicht gegeben. Es liege keine Ausnahme im Sinne von Art. 3 BoeB vor, sei doch nicht ersichtlich, inwieweit die angerufene Sicherheit von Botschaftsangehörigen und ihren Familien durch die Beobachtung der gesetzlichen Vergabeverfahren, beispielsweise des selektiven Verfahrens, gefährdet werden könnte. Das BBL übermittelte die bei ihm eingereichte Beschwerde der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK).