a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1). Die Sicherheit von Botschaftsangehörigen und ihren Familien verlange, dass Bau- und Dienstleistungen nicht nach den Bestimmungen des BoeB vergeben würden. Sie unterstünden Art. 36 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11) und würden im freihändigen Verfahren vergeben. Wenn es die Umstände erlaubten, würden jedoch zwei oder drei Anbieter eingeladen, ein Angebot einzureichen. Für die Planerleistungen in Peking seien zwei Planungsbüros zur Offertabgabe eingeladen worden.