Der Rechtsvertreter der Arbeitsgemeinschaft bat darauf das BBL am 30. April 1999 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Am 4. Mai 1999 antwortete das BBL dahin, dass sein Vergabeentscheid keine anfechtbare Verfügung sei, so dass es der Arbeitsgemeinschaft keine beschwerdefähige Verfügung zustellen könne. In der Tat würden Arbeiten und Dienstleistungsaufträge für Botschaften in der Regel direkt oder im Einladungsverfahren vergeben. Diese Praxis stütze sich auf Art. 3 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1).