3 BoeB vor (E. 1b/cc). - Die Sicherheit von Botschaftsangehörigen und ihren Familien sowie die Wahrung des vertraulichen Charakters von Informationen vermögen vorliegend den Verzicht auf ein Vergabeverfahren mit öffentlicher Ausschreibung nicht zu rechtfertigen (E. 2a). - Da die Beschwerdeführerin erst nach erfolgtem Zuschlag und unter Einlassung auf eine unzulässige Verfahrensart die Rüge erhoben hat, der Auftrag hätte öffentlich ausgeschrieben werden müssen, hat sie den Nachteil des bereits abgeschlossenen Vertrages in Kauf zu nehmen (E. 2b).