1 - Das BoeB gilt auch dann, wenn sich die Vergabebehörde nicht daran hält, indem sie einen Auftrag pflichtwidrig nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vergibt oder nicht jene Verfahrensart wählt, zu der sie verpflichtet gewesen wäre (E. 1b/bb). - Auch wenn sich die Anbieterin auf die falsche Verfahrensart (Einladungs- statt offenes oder selektives Verfahren) eingelassen hat, kann sie im Rahmen der Anfechtung des Zuschlags geltend machen, es liege keine Ausnahme nach Art. 3 BoeB vor (E. 1b/cc).