{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-07-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-64-8--_1999-07-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004898.pdf?ID=150004898", "Checksum": "f81650b44d71da583b7c0fb4da8cff2c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.8 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 19.07.1999 JAAC 64.8 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:49", "Checksum": "19cef81f816645391c54eaa987b30a9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 19.07.1999 JAAC 64.8 \r\n\n 8\nBeschaffungsgeschäfts der vorliegenden Art in Frage gestellt wäre. Die\nMöglichkeit der Vergabestelle, im Rahmen der Eignungsprüfung - z.B. eines\nselektiven Verfahrens - die Anbieter daraufhin zu untersuchen, ob sie in\nder Lage sind, den im nationalen Interesse an die Vertraulichkeit und die\nSicherheit zu stellenden Anforderungen bei Beschaffungsgeschäften im\nZusammenhang mit Auslandsvertretungen Genüge zu tun, kann in gleichem\nMasse erfolgen, ob das betreffende Beschaffungsgeschäft nun ausgeschrieben\nwird oder nicht. Diese Abklärungen hängen also nicht von der Frage der\nAusschreibung eines Beschaffungsgeschäfts ab und vermögen daher - bei\nim Übrigen gegebenen Voraussetzungen für die Publikationspflicht - den\nVerzicht auf ein Vergabeverfahren mit öffentlicher Ausschreibung nicht zu\nrechtfertigen.\nIst die Anwendbarkeit der Ausnahmeklausel von Art. 3 Abs. 2 BoeB nach\nAuffassung der Vergabebehörde in einem konkreten Anwendungsfall gegeben,\nso hat sie dies nachvollziehbar zu erläutern und - wenn möglich - zu belegen,\njedenfalls gegenüber der BRK. Falls alsdann Gründe der Geheimhaltung die\nOffenlegung der betreffenden Informationen an die Parteien verbieten, so\nsteht das Gesetz einem diesbezüglichen Vorgehen ebenfalls nicht im Wege\n(Art. 26 BoeB in Verbindung mit Art. 27 VwVG).\ncc. Zusammenfassend sind somit vorliegend die Voraussetzungen für die\nAnwendung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a BoeB als nicht gegeben anzusehen. Da\ndas strittige Beschaffungsgeschäft im Übrigen die Voraussetzungen für die\nPflicht zur öffentlichen Ausschreibung erfüllte und die Vergabestelle trotzdem\nkeine Publikation anordnete, verletzte sie im Rahmen des vorliegenden\nSubmissionsverfahrens Bundesrecht.\nb. Obschon der nach Durchführung einer im vorliegenden Fall unzulässigen\nVerfahrensart erfolgte Zuschlag in Verletzung von Bundesrecht zustande\ngekommen ist, kann er - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin -\nnicht aufgehoben werden. Denn das BBL hat den Vertrag mit der Y. Co Ltd.\nbereits am 20. April 1999 abgeschlossen, während die Beschwerde erst am\n18. Mai 1999 eingereicht wurde. Diese Folge hat die Beschwerdeführerin mit\nzu verantworten, wurde sie doch in das Einladungsverfahren einbezogen und\nhatte damit von Beginn her Kenntnis von der durch die Vergabebehörde\ngewählten - unzulässigen - Verfahrensart. Indem sie erst nach erfolgtem\nZuschlag an ihre Mitbewerberin den Einwand erhob, der Auftrag hätte\nöffentlich ausgeschrieben werden müssen und nicht im Einladungsverfahren\nvergeben werden dürfen, hat sie den Nachteil des bereits erfolgten\nVertragsabschlusses in Kauf zu nehmen. Daran hätte auch nichts geändert,\nwenn die BRK in einem Zwischenentscheid vorweg über das von der\nBeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 18. Mai 1999 gestellte Begehren\num aufschiebende Wirkung erkannt hätte. In Anwendung von Art. 32 Abs. 2\nBoeB kann die BRK demnach lediglich feststellen, dass das BBL mit der\nim vorliegenden Fall getroffenen Wahl des Einladungsverfahrens und der\nNichtanwendung des Gesetzes Bundesrecht verletzt hat. In diesem Sinne ist\ndie Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin auf den\nWeg des Schadenersatzes zu verweisen (Art. 34 BoeB in Verbindung mit Art. 64\nVoeB).\n\n9\nMit dem Entscheid in der Sache selbst wird der Antrag betreffend\naufschiebende Wirkung gegenstandslos; die am 25. Mai 1999 vom Präsidenten\nder BRK angeordnete superprovisorische Massnahme fällt dahin (vgl.\nAndré Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen\nRekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.13).\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.8 - Auszug aus dem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das\nöffentliche Beschaffungswesen vom 19. Juli 1999 i. S. Arbeitsgemeinschaft X. [BRK 1999-\n005])\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2000\nAnnée\nAnno\n\nBand 64\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 898\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}